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  • · Fachbeitrag · Testament

    Lebensgefährtin kein Abkömmling

    Hat der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung eine ihm nahestehende Person - z.B. seine jahrzehntelange Lebensgefährtin - bedacht, legt die Lebenserfahrung für den Fall des vorzeitigen Wegfalls des von ihm eingesetzten Erben die Prüfung nahe, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments eine Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge des Bedachten gewollt hat oder gewollt hätte (OLG Düsseldorf 30.7.12, 3 Wx 247/11, Abruf-Nr. 122924).

    Sachverhalt

    Der kinderlose Erblasser hatte in seinem notariellen Testament seine Lebensgefährtin als Alleinerbin eingesetzt; ein Ersatzerbe wurde nicht bestimmt. Im Testament hieß es zum Abschluss: „Weiteres habe ich nicht zu bestimmen.“ Nach dem Tod des Erblassers beanspruchen sowohl die Tochter der vorverstorbenen Lebensgefährtin (aufgrund des Testaments) als auch dessen Geschwister (aufgrund gesetzlicher Erbfolge) die Erbenstellung.

     

    Entscheidungsgründe

    Ausschlaggebend ist, ob der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung einen Ersatzerben (§ 2096 BGB) bestimmt hat. § 2069 BGB, wonach im Falle des Wegfall eines bedachten Abkömmlings im Zweifel anzunehmen ist, dass ersatzweise der betreffende Stamm berufen ist, ist hier nicht, auch nicht analog, anwendbar. Die Lebensgefährtin gehört nicht zum Kreis der Abkömmlinge. Ist jedoch der Bedachte eine dem Erblasser nahestehende Person, legt zumindest die Lebenserfahrung die Prüfung nahe, ob der Erblasser eine Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge des Bedachten gewollt hat oder hätte. Entscheidend ist dabei, ob die Zuwendung dem Bedachten als erstem seines Stammes oder nur ihm persönlich gegolten hat. Die Tatsache der Berufung dieser Person zum Erben kann u.U. schon als die erforderliche Andeutung im Testament gelten.

     

    Im Streitfall spricht alles dafür, dass der Erblasser nur seine Lebensgefährtin persönlich - und gerade nicht deren Stamm - bedenken wollte. Allein, dass die Lebensgefährtin deutlich älter als der Erblasser war, spricht dafür, dass sich der Erblasser mit der Frage beschäftigt haben wird, was für den Fall des Vorversterbens seiner Lebensgefährtin geschehen soll. Weiter ergab sich aus den Ausführungen des Notars, dass im Vorfeld der Beurkundung die Frage einer Ersatzerbenberufung mit dem Erblasser besprochen wurde.

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung zeigt anschaulich, dass selbst bei vordergründig eindeutigem Wortlaut der testamentarischen Verfügung („Ich setze meine Lebensgefährtin XY zur Alleinerbin ein.“) viel Raum für Auslegung und Auseinandersetzung bleibt. Die Frage, ob Ersatzerben eingesetzt werden oder nicht, sollte daher in jedem Testament explizit geregelt werden. Dies hätte vorliegend den Vorteil gehabt, dass dem Erblasser bewusst wird, dass im Falle des Vorversterbens seiner als Alleinerbin eingesetzten Lebensgefährtin, jedenfalls nicht deren Abkömmlinge berufen sind, sondern die gesetzliche Erbfolge greift. (GS)

    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 242 | ID 35496720