· Fachbeitrag · Testament
Mangels Ersatzerben tritt gesetzliche Erbfolge ein
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| Beide Schlusserben sind verstorben. Ersatzerben waren von der Erblasserin und ihrem Ehemann nicht bestimmt worden. Eigene Kinder hatte das Ehepaar nicht. Rücken nun die Abkömmlinge der Schlusserben nach oder tritt gesetzliche Erbfolge ein? Im Rahmen der ergänzenden Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments hat das OLG München verneint, dass die Abkömmlinge der Schlusserben die Erben sind. |
Sachverhalt
Die Erblasserin E und ihr Ehemann hatten in 1982 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Zu Schlusserben bestimmten sie einen Neffen sowie ein in die Familie der Mutter der E aufgenommenes Pflegekind zu gleichen Teilen. Eigene Kinder hatten die Eheleute nicht. Der Ehemann ist bereits im Jahr 1983 verstorben, die E Ende 2013.
Die Schlusserben waren verstorben. Jeder der beiden Benannten hatte zwei Abkömmlinge hinterlassen. Nach dem Tod der E beantragten die Abkömmlinge einen sie als Erben ausweisenden Erbschein untereinander zu je 1/4 Anteil.
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