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Pflichtteilsstrafklausel in notariellem Testament ‒ ist deshalb ein Erbschein zum Nachweis des Erbrechts erforderlich?
| Die Eheleute errichteten ein notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre beiden Söhne zu Schlusserben nach dem Überlebenden einsetzten. Das Testament enthält weiter folgende Pflichtteilsstrafklausel: „Sollte einer unserer Söhne oder beide nach dem Tode des Erstversterbenden von uns ihren Pflichtteil verlangen, so sollen sie nach dem Tod des Längstlebenden ebenfalls den Pflichtteil erhalten. Der überlebende Ehegatte kann in diesem Fall neu bezüglich des frei werdenden Teils testieren.“ Nachdem beide Elternteile verstorben waren, beantragten die Söhne auf Grundlage des notariellen Testaments der Eltern Berichtigung des Grundbuchs. Das KG Berlin (1 W 37/25 ) hatte nun zu entscheiden, ob es dafür eines Erbscheins bedurfte. |
Das Grundbuchamt hat zunächst die Vorlage eines Erbscheins oder eine eidesstattliche Versicherung über das Nichtgreifen der Pflichtteilsstrafklausel verlangt; später nur noch die Vorlage eines Erbscheins, da das Grundbuchamt für die Entgegennahme einer eidesstattlichen Versicherung nicht zuständig sei. Das KG Berlin kommt in seinem Beschluss vom 28.1.25 (1 W 37/25, Abruf-Nr. 247133) zu dem Ergebnis, dass die Vorlage des notariellen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll für die Grundbuchberichtigung ausreicht und kein Erbschein erforderlich ist.
Im Ergebnis handelt es sich hier nicht um eine automatisch wirkende Pflichtteilsstrafklausel. Bei Geltendmachung des Pflichtteils sollte der überlebende Ehegatte berechtigt sein, neu zu testieren. Sah er davon ab, sollte es bei der Erbeinsetzung aus dem gemeinschaftlichen Testament verbleiben. Damit führt das Pflichtteilsverlangen nicht automatisch zum Verlust der Schlusserbenstellung. Es hätte neu testiert werden müssen.
Beachten Sie | Allein die abstrakte Möglichkeit, die das aus einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen hervorgehende Erbrecht nur unter ganz besonderen Umständen infrage stellt, kann das Verlangen nach Vorlage eines Erbscheins nicht rechtfertigen. Die Möglichkeit späterer Testamente oder eines Widerrufs ist nie auszuschließen und nur bei konkreten Anhaltspunkten zu berücksichtigen. Andernfalls liefe die Regelung des § 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GBO leer.