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  • 26.09.2024 · Nachricht · Testamentserrichtung

    Automatisch wirkende Pflichtteilsstrafklausel in einem notariellen Testament: Benötigen die Schlusserben einen Erbschein?

    | Die Eheleute errichteten ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten und ihre vier Kinder als gleichanteilige Erben des Längstlebenden. Das Testament enthält eine automatisch wirkende Pflichtteilsstrafklausel. Danach sollte ein Kind, das seinen Pflichtteil nach dem Tod des Erstversterbenden geltend macht, als Erbe des Längstlebenden ausgeschlossen sein. Nach dem Tod beider Elternteile sollte eine Immobilie aus dem Nachlass verkauft werden. Dem Grundbuchamt genügte die Vorlage des notariellen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll nicht; es verlangte einen Erbschein. Das OLG Schleswig-Holstein kommt in seinem Beschluss vom 16.8.24 (2x W 46/24, Abruf-Nr. 243933 ) jedoch zu Recht zu dem Ergebnis, dass eine gemeinsame eidesstattliche Versicherung aller Kinder, den Pflichtteil nicht geltend gemacht zu haben, ausreicht. |