· Fachbeitrag · Testament
„Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen“ ist eine auslegungsbedürftige Formulierung
von RA und Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
Die Formulierung „Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen, ...“ stellt eher die Angabe des Motivs für die Errichtung des Testaments, nicht aber eine Bedingung betreffend die Erbeinsetzung dar (OLG München 15.5.12, 31 Ex 244/11, Abruf-Nr. 122275). |
Sachverhalt
Der ledige und kinderlose Erblasser errichtete im Vorfeld einer Gallenoperation im Jahr 1983 ein formgültiges handschriftliches Testament in dem er Folgendes verfügte: „Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen, bekommt Frau A (seine Lebensgefährtin) meine zwei Sparbücher und den Bauplatz.“ Im Jahr 2010 verstarb der Erblasser. Die Lebensgefährtin beantragte einen sie als Alleinerben ausweisenden Erbschein.
Entscheidungsgründe
Der Erblasser hat hier seine Lebensgefährtin nicht nur für den Fall eingesetzt, dass er die Gallenoperation überlebt, sondern generell zu seiner Rechtsnachfolgerin bestimmt. Die Formulierung „Sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen, ...“ ist auslegungsbedürftig. Wenn der Text eines Testaments in der Form eines Konditionalsatzes auf die Umstände der Errichtung Bezug nimmt und der Erblasser trotz geänderter Umstände nicht widerruft bzw. nicht neu testiert, stellt sich die Frage, ob der Erblasser die Wirksamkeit seiner Anordnung von einer Bedingung abhängig machen oder nur den Anlass der Testamentserrichtung ausdrücken wollte.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ErbBstg Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig