· Fachbeitrag · Testament
Tochter stellt die Alleinerbenstellung der Mutter infrage, Pflichtteilsstrafklausel greift dennoch nicht
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| Wenn ein Pflichtteilsberechtigter die Alleinerbenstellung des überlebenden Ehegatten angreift, bedeutet das nicht, dass er seinen Pflichtteil verlangt. Die Pflichtteilsstrafklausel wird damit nicht ausgelöst ‒ so das OLG München mit Beschluss vom 6.12.18. |
Sachverhalt
Die Ehegatten setzten sich in einem handschriftlichen gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Zu Schlusserben wurden die beiden Töchter T1 und T2 bestimmt. Weiter enthielt das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel. Verlangt danach ein Abkömmling auf den Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil, sind er und seine Nachkommen von der Erbfolge auf Ableben des Längerlebenden ausgeschlossen.
Nach dem Tod des Ehemanns in 2008 beantragte die überlebende Ehefrau einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein, der ihr auch (im Jahr 2009) erteilt wurde. Die T1 beantragte Mitte 2016 über ihren Verfahrensbevollmächtigten, den Erbschein einzuziehen, und macht Einwände gegen die Wirksamkeit des Testaments (Hinweise auf Auffälligkeiten betreffend die Testamentsurkunde sowie das Vorliegen eines Testierwillens des Erblassers). Das Nachlassgericht hat den Antrag der T1 zurückgewiesen.
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