· Fachbeitrag · Testament
Tochter war nicht pflichtteilsunwürdig
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 12.7.16 entschieden, dass die Tochter nicht deshalb pflichtteilsunwürdig ist, weil sie im Erbscheinsverfahren ein Testament vorgelegt hat, welches zwar von der Erblasserin unterschrieben worden war, diese den Text jedoch nicht selbst geschrieben hatte. |
Sachverhalt
Die Erblasserin hatte drei Kinder. Sie errichtete Ende 2007 ein notarielles Testament, in dem sie ihren Sohn D (Beklagter) zum Alleinerben bestimmte. Die Tochter (Klägerin K) und Sohn N sollten lediglich den Pflichtteil erhalten. Mitte 2009 wurde für die Erblasserin ein Betreuer bestellt. Die Erblasserin litt an einer wahnhaften Störung und fortgeschrittener dementieller Entwicklung.
Zudem existiert ein auf Ende 2009 datiertes, mit „Mein letzter Wille“ überschriebenes handschriftliches Schriftstück. Die Unterschrift stammte unstreitig von der Erblasserin, während der übrige Text von einer anderen Person geschrieben worden war. Darin ist ausgeführt: „Meine Eigentumswohnung … mit allem, was dazugehört, erhält meine Enkelin X.“ X war die Tochter der K. Aufgrund dieses Schriftstücks beantragte die X einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Später nahm sie diesen Antrag wieder zurück, woraufhin dem Sohn D ein Erbschein als Alleinerbe aufgrund des Testaments aus Ende 2007 ausgestellt wurde.
Unstreitig war, dass der Sohn D Erbe geworden ist und die Pflichtteilsquote der Tochter 1/6 beträgt. Streitig war, ob der Sohn eine Zahlung wegen Erbunwürdigkeit der Tochter verweigern kann.
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Ein Gebrauchmachen eines Testaments, das vom Erblasser nicht eigenhändig geschrieben, sondern von ihm nur unterschrieben ist, erfüllt nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB und führt deshalb nicht zur Erb- oder Pflichtteilsunwürdigkeit (Abruf-Nr. 188510). |
Entscheidungsgründe
Die Klägerin ist nicht erbunwürdig nach § 2239 Abs. 1 Nr. 4 BGB i. V. mit § 267 StGB wegen Herstellens oder Gebrauchmachens von einer unechten Urkunde. Von einer Herstellung einer unechten Urkunde im Wege der Blankettfälschung gemäß § 267 StGB kann nur ausgegangen werden, wenn die Tochter einen von der Erblasserin blanko unterschriebenen Zettel mit dem Text des Testaments ausgefüllt hätte. Dies konnte hier nicht nachgewiesen werden.
Ein Gebrauchmachen des Testaments von Ende 2009 ist - ungeachtet einer eventuellen Strafbarkeit der Beteiligten nach §§ 263, 22 StGB oder § 156 StGB - keine Urkundenfälschung i. S. von § 267 StGB, da das Testament keine unechte Urkunde ist. Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der in der Urkunde als ihr Aussteller erscheint, d.h. wenn tatsächlicher und vermeintlicher Aussteller der Urkunde nicht identisch sind. Wer eine Urkunde hingegen im eigenen Namen unterschreibt, ist damit grundsätzlich ihr Aussteller, da durch die Unterschrift bewirkt wird, die verkörperte Gedankenerklärung als eigene Erklärung gelten lassen zu wollen.
Das Testament wird auch nicht dadurch zu einer unechten Urkunde, dass der Text über der Unterschrift unstreitig von einer anderen Person geschrieben wurde. Wenn jemand eine Urkunde unterschreibt, macht er sich damit die in der Urkunde enthaltene Erklärung als seine eigene zu eigen. Er ist dann nach außen hin der Erklärende, tatsächlich und vermeintlich Erklärender weichen nicht voneinander ab. Vorliegend war die Urkunde als Testament aber formunwirksam. Dies gilt beispielsweise auch im Fall der Unterzeichnung eines von einem Dritten mit der Maschine geschriebenen Testaments, in dem eindeutig keine unechte Urkunde, sondern nur ein formunwirksames Testament vorliegt.
Relevanz für die Praxis
Zwar war hier keine Urkundenfälschung festzustellen. Es macht sich jedoch derjenige nach § 263 StGB strafbar, der ein formungültiges Testament in betrügerischer Absicht als formgültiges verwendet.