· Fachbeitrag · Testament
Unauffindbarkeit eines Ehegattentestaments spricht nicht für gewollten Widerruf desselben
von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
| Das OLG München hatte sich in seinem Beschluss vom 31.10.19 mit der Frage zu beschäftigen, welche Anforderungen an den Nachweis einer Testamentsvernichtung ‒ und damit einhergehend an den Widerruf durch Vernichtung ‒ zu stellen sind, wenn das Testament im Original nicht mehr auffindbar ist. |
Sachverhalt
Ehegatten, deren Ehe kinderlos geblieben war, errichteten Anfang 2005 ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sie sich gegenseitig als Alleinerben ein. Für den Schlusserbfall nach dem Überlebenden bestimmten sie die beiden Töchter des Ehemanns aus erster Ehe zu je einem Viertel und einen Neffen der Ehefrau zu ein halb zu ihren Erben. Weiter bestimmten sie: „Soweit es gesetzlich vorgeschrieben ist, sollen alle unsere gemeinsamen Verfügungen wechselseitig sein, damit sind sie nach dem Tode des zuerst Versterbenden für den Anderen verbindlich.“
Die Ehegatten sind im Abstand von vier Tagen verstorben. Das erwähnte Testament war im Original nicht mehr auffindbar; es existiert lediglich eine Kopie. Im Erbscheinsverfahren stellte sich nun die Frage, ob sich die Erbfolge hinsichtlich der vorverstorbenen Ehefrau nach dem nicht mehr auffindbaren Testament richtet oder ob vielmehr gesetzliche Erbfolge eingetreten ist.
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