· Fachbeitrag · Testament
Vom Vorerben zum Vollerben
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
Hat der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung den Erhalt „leiblicher ehelicher Abkömmlinge“ zum Auslöser für die Umwandlung der Vorerbschaft eines seiner Söhne in eine Vollerbschaft erklärt, so erfüllt die Adoption von Kindern diese Voraussetzung objektiv nicht (OLG Düsseldorf 11.9.14, I-3 Wx 98/14, Abruf-Nr. 143506). |
Sachverhalt
Die Mitte 1969 verstorbene Erblasserin errichtete kurz vor ihrem Tod ein notarielles Testament, in dem sie ihre sechs Kinder zu Erben zu gleichen Teilen sowie Teilungsanordnungen bestimmte. Einen ihrer Söhne S setzte sie dabei als befreiten Vorerben ein. Weiter war hinsichtlich des Vorerben bestimmt: „Die Vorerbschaft wandelt sich in eine Vollerbschaft um, sobald er leibliche eheliche Abkömmlinge erhält. Die Nacherbfolge tritt mit dem Tod des Vorerben ein.“ Als Nacherben wurden die weiteren Söhne der Erblasserin bestimmt. Dies wurde so in den betreffenden Grundbüchern vermerkt.
Anfang 2007 adoptierte der S eine Nichte und einen Neffen nach den Vorschriften über die Annahme Minderjähriger. Diese Nichte und seinen Neffen hatte der S zuvor schon in einem notariellen Testament als seine Alleinerben zu gleichen Teilen bestimmt. Nach dem Tod des S beantragten die Nichte und der Neffe des Erblassers sie im Wege der Berichtigung anstelle des Erblassers in Erbengemeinschaft als Eigentümer im Grundbuch einzutragen, da sie Nacherben geworden seien. Die Brüder des S traten dem entgegen. Sie sind der Auffassung, sie seien Nacherben geworden.
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