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  • 29.04.2022 · Nachricht · Testament

    Wirksame Bestellung des Notars zum Testamentsvollstrecker

    | Der BGH hat mit Beschluss vom 23.2.22 (IV ZB 24/21, Abruf-Nr. 228187 ) die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, wonach die Einsetzung des Urkundsnotars als Testamentsvollstrecker in einem eigenhändigen Testament im Anschluss an die Beurkundung einer letztwilligen Verfügung nicht zu beanstanden ist, selbst wenn der Notar den Erbvertrag mit dem handschriftlichen Testament durch Schnur und Siegel verbindet (siehe ErbBstg 21, 218 f.). |