29.04.2022 · Nachricht · Testament
Wirksame Bestellung des Notars zum Testamentsvollstrecker
| Der BGH hat mit Beschluss vom 23.2.22 (IV ZB 24/21, Abruf-Nr. 228187 ) die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, wonach die Einsetzung des Urkundsnotars als Testamentsvollstrecker in einem eigenhändigen Testament im Anschluss an die Beurkundung einer letztwilligen Verfügung nicht zu beanstanden ist, selbst wenn der Notar den Erbvertrag mit dem handschriftlichen Testament durch Schnur und Siegel verbindet (siehe ErbBstg 21, 218 f.). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ErbBstg Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,90 € Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig