· Fachbeitrag · Testament
Zweite Ehefrau ist als Vorerbin nicht von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen befreit
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| Das OLG München hatte sich mit Beschluss vom 9.1.19 mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine angeordnete Vorerbschaft als befreite oder nicht befreite Vorerbschaft angeordnet war. |
Sachverhalt
Der Erblasser EM hatte aus erster Ehe zwei Kinder A und B. Seine zweite Ehefrau EF brachte einen Sohn C mit in die Ehe. EM errichtete ein handschriftliches Testament, in dem er die EF zur Alleinerbin bestimmte. Weiter regelte er: „Nach ihrem hoffentlich späten Ableben soll der Besitz an A und C je zur Hälfte übergehen.“ Nach dem Tod des EM beantragte EF einen Erbschein, der sie als Vorerbin ausweist, die von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen befreit ist. Der Erbschein wurde so erteilt. Hiergegen wendet sich A. Sie ist der Ansicht, es handele sich um eine nicht befreite Vorerbschaft. Daraufhin wurde der Erbschein eingezogen. Hiergegen wendet sich EF.
Entscheidungsgründe
Im Ausgangspunkt ist zunächst festzustellen, dass aus der Wendung in dem Testament „nach ihrem … Ableben soll der Besitz an A und C je zur Hälfte übergehen“ eine Vor- und Nacherbfolge angeordnet ist. Der Umstand, dass der EM seine Ehefrau im Testament als Alleinerbin bezeichnet, führt nicht zu einer Vollerbschaft (OLG München 9.1.19, 31 Wx 39/18).
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