· Fachbeitrag · Testamentsauslegung
Schlusserbeneinsetzung: Überlebender Ehegatte nicht an gemeinschaftliches Testament gebunden
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| Haben sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, so lässt weder der Satz „Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten.“ noch eine ergänzende Pflichtteilsstrafklausel den zwingenden Schluss darauf zu, dass eine Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge gewollt ist ( OLG Hamm 11.9.15, 15 W 142/15, Abruf-Nr. 145947 ). |
Sachverhalt
Die Ehegatten errichteten ein handschriftliches, gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sie sich zunächst gegenseitig als Alleinerben ein. Nach dem Tod des Letztversterbenden sollte die gesetzliche Erbfolge eintreten. Zusätzlich enthält das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel. Nach dem Tod des einen Ehegatten testierte der Überlebende neu. Er setzte seine Kinder zu Erben ein und beschwerte sie mit einer Testamentsvollstreckung.
Im Kern geht es um die Frage, ob der überlebende Ehegatte neu testieren durfte oder ob Bindungswirkung eingetreten ist. Bindungswirkung wäre dann eingetreten, wenn die Kinder in dem gemeinschaftlichen Testament aufgrund wechselbezüglicher Verfügung zu Schlusserben eingesetzt worden sind.
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