28.08.2023 · Nachricht · Testamentserrichtung
Gilt die Auslegungsregel auch dann, wenn das vorverstorbene und das weitere Kind namentlich im Testament genannt ist?
| Eheleute setzen sich in einem handschriftlichen Testament gegenseitig als Erben und die beiden erstehelichen Kinder der Ehefrau zu Schlusserben nach dem Überlebenden ein. Dabei führten sie die beiden Kinder A und B namentlich auf. Vor dem Schlusserbfall verstarb A und hinterließ das Kind E. Nach dem Tod der zunächst überlebenden Ehefrau beantragte B einen ihn als Alleineben ausweisenden Erbschein, der zunächst erteilt und später eingezogen wurde. B ist der Auffassung, dass durch die ausdrückliche namentliche Benennung der Schlusserben im Testament sichergestellt sein sollte, dass einzig und allein diesen beiden bzw. bei Vorversterben eines Schlusserben nur einem von ihnen allein der Nachlass zufließen sollte. Hätten die Erblasser gewollt, dass eines der Enkelkinder an Stelle eines der benannten Schlusserben an dessen Stelle treten solle, hätten sie dies im Testament auch niedergeschrieben. Dem folgt das OLG Brandenburg in seinem Beschluss vom 20.6.23 (3 W 41/23, Abruf-Nr. 236400 ) jedoch nicht. |
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