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  • · Nachricht · Testamentsgestaltung

    Testament nachträglich um neugeborenen dritten Enkel ergänzt

    | Die spätere Erblasserin bestimmte in ihrem handschriftlichen Testament ihre beiden Enkelkinder zu ihren Erben. Als mehrere Jahre später ein drittes Enkelkind (G) geboren wurde, ergänzte sie ihr Testament ‒ mit abweichender blauer Schriftfarbe ‒ dadurch, dass sie nach den ersten beiden namentlich benannten Enkeln die Worte „und G.“ einfügte, ohne den Zusatz mit Datum zu versehen und zu unterschreiben. Das OLG Brandenburg musste nun entscheiden, ob diese Ergänzung Wirkung entfaltet. |

     

    Das OLG hat diese Frage in seinem Urteil vom 31.5.21 (3 W 53/21, Abruf-Nr. 223606) bejaht. Nach § 2247 Abs. 1 BGB sei für ein wirksames handschriftliches Testament erforderlich, dass es eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist. Dabei sei es ohne Bedeutung, in welcher zeitlichen Reihenfolge die einzelnen Bestandteile des Testaments einschließlich der Unterschrift niedergeschrieben worden sind. Entscheidend sei, dass im Zeitpunkt des Todes eine die gesamten Erklärungen nach dem Willen des Erblassers deckende Unterschrift vorhanden ist (unter Verweis auf BGH NJW 74, 1083). Der ergänzte Textteil fügte sich hier nahtlos in den Gesamttext des Testaments ein und wird durch die unterhalb des Textes stehende Unterschrift gedeckt. Damit bestanden für das Gericht an der Wirksamkeit des „Gesamtkontrukts7“ keine Zweifel.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2021 | Seite 183 | ID 47528426