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  • · Fachbeitrag · Testamentsgestaltung

    Zur Auslegung des Begriffs „vorhandenes Bargeld“

    von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn

    | Das OLG München hatte sich in seinem Beschluss vom 5.4.22 unter anderem mit der Frage zu beschäftigen, wie der Begriff „vorhandenes Bargeld“ in einem Testament auszulegen ist. |

     

    Sachverhalt

    Die spätere Erblasserin E errichtete ein handschriftliches Testament. Nach der Erbeinsetzung folgen verschiedene Vermächtnisse: Zunächst wurden verschiedene Immobilien vermächtnisweise zugewandt, sodann erfolgt die Anordnung „Mein vorhandenes Bargeld wird in 19 Teile aufgeteilt. Es erhalten: …“; zuletzt findet sich eine Verteilung des Schmucks. Hier sollten die Bedachten würfeln und sich dann jeweils 20 Stücke aussuchen dürfen.

     

    Fraglich war nun, was mit dem Begriff „vorhandenes Bargeld“ gemeint war. Einer der Begünstigten vertrat die Auffassung, darunter habe die E ihr gesamtes Geldvermögen verstanden, insbesondere auch private Bankkonten und das Buchgeld. Die Erben wollten darunter hingegen allein das im Zeitpunkt des Ablebens vorhandene physische Bargeld verstanden wissen.