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  • 27.05.2024 · Nachricht · Testamentsvollstreckung

    Inhalt eines Testamentsvollstreckerzeugnisses: OLG Hamm hat seine Rechtsauffassung geändert!

    | Die testamentarisch eingesetzte Testamentsvollstreckerin beantragte die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Dieses sollte den Hinweis enthalten, dass die Testamentsvollstreckerin in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Das zuständige Amtsgericht lehnte dies mit Hinweis auf die Rechtsprechung des OLG Hamm vom 23.3.04 (15 W 75/04, NJW-RR 11, 1023) ab. Das Testamentsvollstreckerzeugnis diene als Ausweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers im Rechtsverkehr mit Dritten und könne daher bei einem Insichgeschäft keine Wirkung entfalten. Nunmehr hatte das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 23.11.23 (15 W 231/23, Abruf-Nr. 241656 ) abermals Gelegenheit, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen – und es hat seine bisherige Rechtsauffassung aufgegeben. |

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