· Fachbeitrag · Testamentsvollstreckung
TV vermietet zum Nachlass gehörende Immobilie: Abwicklungs- oder Dauertestamentsvollstreckung?
von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
| Das OLG München hatte sich in seinem Beschluss vom 25.5.23 mit der Frage zu beschäftigen, ob in einem Testament Abwicklungs- oder Dauertestamentsvollstreckung angeordnet ist; weiter standen diverse Pflichtverletzungen der Testamentsvollstreckerin im Raum im Zusammenhang mit der Vermietung einer zum Nachlass gehörenden Immobilie. |
Sachverhalt
Der spätere Erblasser E errichtete ein notarielles Testament, in dem er seine zweite Ehefrau EF zu 4/10 und seine drei Kinder aus erster Ehe mit je 2/10 als Erben einsetzte. Weiter ernannte er die EF zur Testamentsvollstreckerin und bestimmte: „Ich ordne zur Abwicklung meines Nachlasses Testamentsvollstreckung an. Mit der Abwicklung des Nachlasses ist die Testamentsvollstreckung beendet. Verkaufsverhandlungen über meine Doppelhaushälfte führt ausschließlich EF. Sie legt die Bedingungen des Verkaufs und den Zeitpunkt des Verkaufs eigenverantwortlich fest, ohne dass ihr die anderen Erben Weisungen erteilen können.“
Nach dem Tod des E Anfang/Mitte 2019 nahm die EF das Amt der Testamentsvollstreckerin an. Wesentlicher Nachlassgegenstand ist die im Testament erwähnte Immobilie. Mit Schriftsatz an das Nachlassgericht von Mitte 2021 beantragten die Kinder der E die Entlassung der EF aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin. Sie trugen vor, dass die EF das Amt eigennützig führe. EF habe die Immobilie nicht verkauft, sondern zwischenzeitlich vermietet und für die Abwicklung des betreffenden Zahlungsverkehrs kein separates Konto eröffnet, sodass sie Privatausgaben mit Zahlungen, die der Erbengemeinschaft zustünden, vermengen würde.
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