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  • · Fachbeitrag · Testamentsvollstreckung

    Urkundsnotar soll Testamentsvollstrecker werden? Dann sollte das ein anderer Notar beurkunden!

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    | In einem notariellen Testament kann der beurkundende Notar nicht als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Diese Anordnung ist nach § 27 BeurkG, § 7 Nr. 1 BeurkG i.V. mit § 125 BGB nichtig. Das kann auch dann gelten, wenn die Person des Testamentsvollstreckers in einer weiteren handschriftlichen Verfügung ernannt wird. |

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin E errichtete ein notarielles Testament. Sie ordnete Testamentsvollstreckung über den gesamten Nachlass an. Weiter heißt es: „Ich werde die Person des Testamentsvollstreckers in einer gesonderten handschriftlichen Niederschrift bestimmen und in einem verschlossenen Umschlag dem beurkundenden Notar übergeben. Dieser Umschlag ist zusammen mit dem Testament in die amtliche Verwahrung des AG Bremen zu geben.“ E übergab dem Notar einen verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Bestimmung des Testamentsvollstreckers“. Diesen Umschlag gab der Notar zusammen mit dem Testament in einen Testamentsumschlag, versiegelte ihn und reichte ihn beim Nachlassgericht in die besondere amtliche Verwahrung.

     

    Nach dem Tod der E wurde das Testament eröffnet. Der verschlossene Umschlag enthielt eine weitere Verfügung, nämlich die Einsetzung des Notars als Testamentsvollstrecker. Das Nachlassgericht hat den Antrag des Notars auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zurückgewiesen.