· Nachricht · Unklare Erbrechtslage
Nachlasspfleger für „unbekannten“ Erben kann erforderlich sein
| Die Erblasserin hinterließ zwei Testamente mit unterschiedlichen Erbeinsetzungen. Das erste handschriftliche Testament begünstigte die Enkelin E, das zweite notarielle Testament den Sohn S. Die E ist der Auffassung, die Erblasserin sei zum Zeitpunkt der Errichtung des zweiten Testaments testierunfähig gewesen. Daraufhin hat das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft für die „unbekannten Erben“ der Erblasserin angeordnet und einen Nachlasspfleger bestellt. Und dies laut OLG Brandenburg völlig zu Recht. |
Sohn S wehrte sich zwar dagegen mit der Begründung, dass kein Grund für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft bestehe. Denn aufgrund des notariellen Testaments stehe fest, dass er Alleinerbe geworden sei. Der Erbe sei somit bekannt und habe die Erbschaft angenommen. Dem ist das Brandenburgische OLG in seinem aktuellen Beschluss vom 11.2.20 (3 W 137/19, Abruf-Nr. 217971) aber entgegengetreten.
Nach § 1960 BGB kann das Nachlassgericht dem unbekannten Erben einen Nachlasspfleger bestellen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht. Dabei sei die Frage, ob der Erbe „unbekannt” ist und ob ein Sicherungsbedürfnis bestehe, vom Standpunkt des Nachlassgerichts aus zu beurteilen. Es sei allgemein anerkannt, dass der Erbe auch dann unbekannt ist, wenn mehrere Erben in Betracht kommen und sich der Tatrichter nicht ohne weitere Ermittlungen davon überzeugen kann, wer Erbe ist. Dies insbesondere dann, wenn Streit über die Testierfähigkeit des Erblassers und damit über die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung bestehe.