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  • · Fachbeitrag · Verjährung

    Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei postmortaler Vaterschaftsfeststellung

    von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn

    | Der BGH hat mit seinem Urteil vom 13.11.19 entschieden, dass auch im Falle einer postmortalen Vaterschaftsfeststellung der einem Abkömmling gegen den Beschenkten zustehende Pflichtteilsergänzungsanspruch vom Eintritt des Erbfalls an in drei Jahren verjährt. |

     

    Sachverhalt

    Beim Mitte 2007 verstorbenen Erblasser E war mangels Testament gesetzliche Erbfolge eingetreten. Erben waren seine drei Söhne A, B und C. A stammte aus einer vorehelichen Beziehung des E; die Vaterschaft wurde allerdings erst im Jahr 2015 rechtskräftig festgestellt. In den Jahren 1995 und 2002 übertrug der E an B und C mehrere Grundstücke im Wege der Schenkung unter Nießbrauchvorbehalt. A forderte Auskunft über den Bestand des Nachlasses. B und C fertigten ein Nachlassverzeichnis, das einen negativen Nettonachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls auswies. Sie erhoben im Übrigen die Einrede der Verjährung.

     

    Die im November 2015 erhobene Stufenklage gegen die Beschenkten aus § 2329 BGB wurde vom Landgericht abgewiesen, weil die Pflichtteilsergänzungsansprüche des A aus § 2329 BGB bereits bei Eingang der Klageschrift verjährt waren. Der BGH teilt diese Auffassung (13.11.19, IV ZR 317/17, Abruf-Nr. 212689).