28.02.2024 · Nachricht · Vermächtnisanordnung
„Barvermögen“ als Vermächtnisgegenstand – wirklich nur Bargeld oder auch Bankguthaben?
| In einem notariellen Testament ist nach der Erbeinsetzung eine Vermächtnisanordnung geregelt. Wörtlich heißt es: „Das bei Eintritt des Erbfalls vorhandene Barvermögen soll zu einem 1/3-Anteil an meine Tochter T ausgezahlt werden.“ Zum Zeitpunkt seines Ablebens verfügte der Erblasser über Kontovermögen von insgesamt 152.778 EUR, Genossenschaftsanteile von 3.000 EUR, Aktien im Wert von 34.291 EUR und über rund 2.000 EUR Bargeld. Tochter T geht davon aus, der Erblasser habe unter dem Begriff „Barvermögen“ seine gesamten liquiden Mittel verstanden, insbesondere auch sämtliche Guthaben bei Kreditinstituten und Wertpapiere. Mit der Frage, wie der Begriff Barvermögen auszulegen ist, hatte sich das OLG Oldenburg jüngst in seinem Urteil vom 20.12.23 zu beschäftigen. |
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