· Fachbeitrag · Vor- und Nacherbschaft
Sondernacherbfolge in einzelne Nachlassgegenstände nicht möglich
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| Die Anordnung einer gegenständlichen Vor- und Nacherbschaft bezogen auf eine bestimmte Gruppe von Nachlassgegenständen ist nicht wirksam. |
Sachverhalt
Die Eheleute errichteten ein notarielles Testament. Darin bestimmten sie: „Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben unseres gesamten beweglichen Vermögens ein. Hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens, insbesondere des Immobilienvermögens, welches sich zum Zeitpunkt seines Ablebens im Eigentum bzw. Miteigentum des Ehemanns befindet, ist Alleinerbin die Ehefrau, diese jedoch lediglich als von den Beschränkungen des Gesetzes befreite Vorerbin. Nacherbin des unbeweglichen Vermögens ist die Schwester der Ehefrau.“
Nach dem Tod des Ehemanns beantragte die Ehefrau einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein. Ein Bruder des Ehemanns trat dem entgegen. Er hat geltend gemacht, das Testament sei wegen der Grundstücksangelegenheit unwirksam; zudem berücksichtige der Erbscheinsantrag nicht, dass die Ehefrau lediglich Vorerbin sei.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ErbBstg Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig