27.01.2022 · Nachricht · Vordruck „Nachlassverfügung“
Unterzeichnetes Formular bei der Sparkasse als konkludente Annahme der Erbschaft zu werten?
| Nach dem Tod des Erblassers unterzeichneten gesetzliche Erben bei einer Sparkasse ein mit „Nachlassverfügung mit Haftungserklärung“ überschriebenes Formular. Später schlugen die Erben die Erbschaft aus. Fraglich war, ob mit der Unterzeichnung des Formulars die Erbschaft bereits konkludent angenommen wurde, sodass die Ausschlagung nicht mehr hätte erfolgen können. Das OLG München (22.12.21, 31 Wx 487/19, 31 Wx 488/19, Abruf-Nr. 226997 ) sieht in der Unterzeichnung des Formulars keine schlüssig erklärte Annahme der Erbschaft i. S. d. § 1943 BGB. Die „Nachlassverfügung“ diene der Haftungsfreistellung der Bank für den Fall, dass etwaige Auszahlungen ohne Vorlage eines Erbscheins sich im Nachhinein als Leistungen an Nichtberechtigte erweisen. Sie diene somit vorrangig dem Sicherungsinteresse der Bank. |
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