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  • 29.09.2022 · Nachricht · Vorsorge- und Prozessvollmacht

    Betreuung: Scheidungsantrag durch den Generalbevollmächtigten?

    | Für die spätere Erblasserin E wurde eine vorläufige Betreuung durch den Sohn S mit dem üblichen Aufgabenkreis eingerichtet. Zudem hatte der S eine allgemeine Vorsorgevollmacht. Aufgrund der Vorsorgevollmacht reichte der S für die E einen Scheidungsantrag ein. Im Laufe des Ehescheidungsverfahrens reichte der Prozessbevollmächtigte des Weiteren eine Vollmacht der Mutter der E – die zwischenzeitlich zur Betreuerin für den Aufgabenkreis „Gesundheitsfürsorge einschließlich hiermit verbundener Aufenthaltsbestimmung“ bestellt worden war – wegen „Ehescheidung“ ein. Sodann verstarb die E und hinterließ ihren Ehemann und drei Kinder. Fraglich war nun, ob durch den „Scheidungsantrag“ die Voraussetzungen des § 1933 BGB gegeben waren. Danach ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. |