· Fachbeitrag · Vorsorgevollmacht
Es geht um die Kontrolle der Bevollmächtigten
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 25.4.18 mit der Frage auseinandergesetzt, wann die Einrichtung einer Kontrollbetreuung trotz bestehender notarieller Vorsorgevollmacht erforderlich sein kann. |
Sachverhalt
Die M erteilte ihrer Tochter T1 Anfang 2014 eine notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht. Im Oktober 2014 übertrug die M ihrer Tochter T1 zwei Grundstücke; bei der Beurkundung des Grundstücksgeschäfts handelte die M selbst und wurde hier nicht von der T1 als Bevollmächtige der M vertreten. Später wurde bei der M eine mittelgradige bis schwere Demenz vom Typ Alzheimer festgestellt; ab wann diese Erkrankung in welchem Stadium vorgelegen hat, ist unklar.
Die weitere Tochter T2 beantragte die Einrichtung einer Betreuung für ihre Mutter. Sie behauptete, die Mutter sei bereits seit dem Jahr 2012 geschäftsunfähig gewesen. Dies habe die T1 im Rahmen der Grundstücksübertragung ausgenutzt, um sich nicht zustehende Vorteile zu verschaffen. Das AG hat das Betreuungsverfahren eingestellt, da wegen der Bevollmächtigung der T1 die Einrichtung einer Betreuung nicht erforderlich sei. Das LG hat die Beschwerde der T2 zurückgewiesen.
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