· Fachbeitrag · Vorsorgevollmacht
Kontrollbefugnisse gegenüber dem Bevollmächtigten
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| Im Streitfall hatte die - an Demenz leidende - Mutter ihrer Tochter eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt. Später hat das LG auf Drängen des Sohns eine Rechtsanwältin zur berufsmäßigen Kontrollbetreuerin mit dem Aufgabenkreis „alle Vermögensangelegenheiten, insbesondere Erbschaftsangelegenheiten“ bestellt und die Kontrollbetreuerin „erforderlichenfalls“ zum „Widerruf erteilter Vollmachten für diesen Aufgabenkreis“ ermächtigt. Der BGH hat sich nun zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines Kontrollbetreuers mit dem Aufgabenkreis „Widerruf einer Vorsorgevollmacht “ geäußert ( BGH 14.10.15, XII ZB 177/15, Abruf-Nr. 182014 ). |
Sachverhalt
Der vorverstorbene Ehemann hatte seine Ehefrau über Nießbrauchsrechte abgesichert und seine Tochter als Alleinerbin eingesetzt. Die 81-jährige Mutter hatte ihrer Tochter im Jahr 2007 eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt. Anfang 2014 schloss die Tochter im eigenen Namen und im Namen der Mutter eine Abfindungsvereinbarung, wonach die Mutter gegen Zahlung einer dinglich gesicherten Leibrente von monatlich 1.200 EUR auf den zu ihren Gunsten eingeräumten Nießbrauch verzichtete.
Der Sohn der Mutter beantragte, dass ein Betreuer für seine Mutter bestellt wird, da die Tochter nicht zum Wohl der Mutter handeln würde; die Mieteinnahmen würden mindestens 4.000 EUR betragen haben und wären somit der Rente von 1.200 EUR nicht gleichwertig. Daraufhin wurde eine Rechtsanwältin zur Kontrollbetreuerin mit dem Aufgabenkreis „alle Vermögensangelegenheiten, insbesondere Erbschaftsangelegenheiten“ bestellt und die Kontrollbetreuerin „erforderlichenfalls“ zum „Widerruf erteilter Vollmachten für diesen Aufgabenkreis“ ermächtigt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde möchte die Tochter eine Aufhebung der Betreuung erreichen.
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