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  • · Fachbeitrag · Vorsorgevollmacht

    Muss ein Kontrollbetreuer bestellt werden, weil die Bevollmächtigte eine Geldkassette entwendet hat?

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    | Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, kann dennoch ein Kontrollbetreuer bestellt werden. Der Kontrollbetreuer hat die Aufgabe, die Rechte des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten wahrzunehmen. Die Kontrollbetreuung ist dann erforderlich, wenn der Bevollmächtigte mit dem Amt überfordert ist, oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen ( BGH 9.9.15, XII ZB 125/15, Abruf-Nr. 180523 ). |

     

    Sachverhalt

    Die später an Demenz erkrankte 83-jährige Vollmachtgeberin hatte ihrer Tochter eine rechtswirksame Vorsorgevollmacht erteilt. Als von der Vollmacht aufgrund der Erkrankung Gebrauch gemacht werden musste, warf die Mutter ihrer Tochter vor, eine Geldkassette mit 7.000 EUR an sich genommen zu haben. Sie widerrief die Vorsorgevollmacht und erteilte einer anderen Person Vollmacht. Im Zeitpunkt dieser beiden Erklärungen war sie jedoch nicht mehr geschäftsfähig. Das AG hat eine Kontrollbetreuung mit dem Aufgabenkreis der Geltendmachung von Rechten der Betroffenen gegenüber der Vorsorgebevollmächtigten eingerichtet. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Tochter.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 1896 Abs. 3 BGB kann ein Betreuer bestellt werden, der die Rechte des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten geltend macht. Voraussetzung hierfür ist, dass die Anordnung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 S. 1 BGB). Da die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall der eigenen Geschäftsunfähigkeit erteilt wird, kann das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtgeber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen. Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die eine Kontrollbetreuung erforderlich machen. Solche Anhaltspunkte können sein: