· Fachbeitrag · Vorsorgevollmacht
Soll die den Söhnen erteilte Vorsorgevollmacht auch über den Tod hinaus gelten?
von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
| Das OLG Bremen hatte sich in seinem Beschluss vom 31.8.23 mit der Frage zu beschäftigen, ob eine erteilte notarielle Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus gilt, auch wenn diese Frage in der Vollmacht nicht ausdrücklich geregelt ist. |
Sachverhalt
Die zwischenzeitlich verstorbenen Eltern hatten ihren beiden Söhnen eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt. Nach dem Tod der Eltern übertrugen die Söhne in Vollmacht der verstorbenen Eltern deren Immobilie (die Eltern waren noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen). Das Grundbuchamt versagte die Eintragung des Eigentumswechsels. Die Vollmacht der verstorbenen Eigentümer an die Söhne sei nicht explizit über den Tod hinaus erteilt worden. Eine auf die Person des Vollmachtgebers zugeschnittene Vollmacht sei in der Regel dahin auszulegen, dass sie mit dem Tod des Vollmachtgebers erlösche. Weiter wies das Grundbuchamt darauf hin, dass aus dem Wortlaut der Vollmacht hervorgehe, dass sie im Innenverhältnis nur gelte, wenn die Vollmachtgeber beide durch Alter oder Krankheit daran gehindert seien, für sich selber zu sorgen. Diese Voraussetzung liege mit dem Tod der Vollmachtgeber nicht mehr vor. Dem ist das Gericht allerdings nicht gefolgt.
Entscheidungsgründe
Entscheidende Frage war, ob die den Söhnen erteilte Vollmacht auch über den Tod der Vollmachtgeber hinaus gelten soll. Einen ausdrücklichen Hinweis enthält der Text der Vollmacht nicht. Das Gericht ist nun der Auffassung, vor der Anwendung der gesetzlichen Regelung bei Zweifeln an der Dauer der Bevollmächtigung (§§ 672 S. 1, 168 S. 1 BGB) sei zunächst durch Auslegung der Vollmachtserklärung zu ermitteln, ob diese über den Tod hinaus Geltung haben soll (OLG Bremen 31.8.23, 3 W 15/23, Abruf-Nr. 237534).
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