Zahlungen aus dem EXIST-Gründerstipendium an den Mitunternehmer einer Gesellschaft sind nach Auffassung des FG Münster jedenfalls dann nicht als Sonderbetriebseinnahmen i. S. des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 EStG anzusehen, wenn die Zuschüsse im Rahmen von Stipendiatenverträgen gewährt werden, welche die Gesellschafter der Personengesellschaft nicht in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, sondern unabhängig von ihrer Gesellschafterstellung abgeschlossen haben (FG Münster 13.4.18, 14 K 3906/14 F, Rev.
Nach Auffassung des FG Köln sind Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Hauses, was nicht der Einkünfteerzielung gedient hat, durch die Zuordnung des größten Teils des daraus erzielten ...
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die Entschädigung für die Überspannung eines Grundstücks mit einer Stromleitung.
Bekanntlich hat der Gesetzgeber – rechtsprechungsbrechend – im Rahmen des ab VZ 2014 geltenden Reisekostenrechts als erste Tätigkeitsstätte auch eine Bildungseinrichtung angesehen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Das FG Nürnberg hat nun erstmals zur Frage der „Vollzeitigkeit“ einer Bildungsmaßnahme Stellung bezogen und entschieden, dass jedenfalls bei einem auf mehr als drei Monate angelegten, in ...
Wird ein – im Streitfall unbebautes – Erbbaurecht unentgeltlich übertragen, stellt sich schenkungsteuerlich die Frage nach der Höhe der Bemessungsgrundlage. Das FG Münster hat aktuell entschieden, dass die ...
Hat ein Steuerpflichtiger unberechtigterweise Umsatzsteuern in Rechnungen ausgewiesen (z. B. in sog. Scheinrechnungen), schuldet er diese gemäß § 14c UStG. Hier stellt sich anschließend die Frage nach den ...
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Entscheidend für die Annahme von lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn ist, dass der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendete Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft hat. Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen, weil sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Das ...