Die Voraussetzungen für die Bildung einer Pensionsrückstellung gemäß § 6a EStG liegen vor, wenn die als Bestandteil der Pensionszusage anzusehende Abfindungsklausel im Einklang mit dem Schriftform- und Eindeutigkeitsgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG steht und keinen schädlichen Vorbehalt i. S. d. § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG beinhaltet. In der Zusage in Bezug genommene Rechnungsgrundlagen für betriebliche Pensionsverpflichtungen hinsichtlich der Abfindungshöhe sind hinreichend eindeutig i. S. des § 6a Abs. 1 ...
Nach den Vorgaben der BFH-Rechtsprechung setzt die Anerkennung einer doppelstöckigen Freiberufler-Personengesellschaft voraus, dass neben den unmittelbar an der Untergesellschaft beteiligten natürlichen Personen alle ...
Der BFH hat diese Woche seine Leitsatzentscheidungen bekannt gegeben. Hingewiesen sei vor allem auf die Entscheidung zur Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und nachträglichen Anschaffungskosten nach ...
Ein Veranlassungszusammenhang von nachträglichen Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist zu verneinen, wenn die Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Erlös aus der Veräußerung des damit finanzierten Grundstücks hätten getilgt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Veräußerungserlös deswegen nicht zur Schuldentilgung genutzt wird, weil aufgrund (nachvollziehbarer) wirtschaftlicher Überlegungen eine Reinvestition in ein neu anzuschaffendes Vermietungsobjekt für ...
Im Rechtsbehelfsverfahren gegen einen gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO geänderten ESt-Bescheid kann das Wahlrecht zur laufenden Besteuerung von Veräußerungsrenten im Rahmen des § 351 Abs. 1 AO neu ausgeübt ...
Rechtssicher von der EÜR zur Bilanzierung ... und umgekehrt
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Ohne einen Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V als Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung sind die Leistungen einer Einrichtung umsatzsteuerpflichtig, in der die Besucher – nach ärztlicher Eingangsuntersuchung – selbst über Aufenthalt, Dauer und Umfang der in Anspruch genommenen Leistungen entscheiden (FG Hessen 28.6.17, 1 K 19/16, Rev. BFH XI R 29/17, ).