Maßgebend für den Zeitpunkt der Anteilsveräußerung i.S. des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist der Übergang des zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums. Dies erfordert, dass der Gesellschafter (hier: Kommanditist) seine Stellung als Mitunternehmer aufgibt und der Erwerber in diese Stellung eintritt. Bei einer aufschiebenden Bedingung geht auch das wirtschaftliche Eigentum nicht vor Eintritt der Bedingung über, es sei denn, das Ereignis kann allein vom Erwerber bestimmt werden (FG Hamburg 2.2.15, 6 K ...
Kosten einer umfassenden Renovierung (hier: der behindertengerechte Umbau des Bads) können die Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung erhöhen, wenn sie den Wert des Gebäudes ...
Zu den neu beim BFH anhängigen Verfahren des FG Hamburg zählen auch diese drei zur Ermittlung eines Veräußerungsverlusts nach § 17 EStG bei Wertschwankungen, zur Frage des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums ...
Zahlungen aus Bonusprogrammen der Krankenkassen sind nur dann mit den Krankenversicherungsbeiträgen zu verrechnen, wenn sie gleichartig sind.Die Zahlungen sind jedoch nicht gleichartig, wenn sie keinen Zusammenhang zur Basisversorgung haben oder für Krankheitskosten außerhalb des Versicherungsschutzes anfallen (FG Rheinland-Pfalz 28.4.15, 3 K 1387/14, Rev. zugelassen).
Vergütungen für Rettungshelfer, die nebenberuflich im Hintergrunddienst von Hausnotrufbetreibern tätig sind, fallen bis zu der gesetzlich geregelten Höchstgrenze von derzeit 2.400 EUR unter die Steuerbefreiung nach ...
Die Leitsatzentscheidungen dieser Woche sind ergangen zu behinderungsbedingten Umbaukosten einer Motoryacht als außergewöhnliche Belastungen, zur Einheitsbewertung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bei ...
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Schreibfehler, Rechenfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts kann die Finanzbehörde jederzeit berichtigen (129 AO). Dazu gehört auch, wenn statt des erklärten Arbeitslohns der niedrigere elektronisch gemeldete Arbeitslohn angesetzt wird (FG Düsseldorf, 24.3.15, 13 K 553/14 E).