Eine Betriebsaufspaltung ist nicht auf die Fälle begrenzt, in denen der vermietete Gegenstand im Eigentum des Besitzunternehmens steht bzw. bei diesem als Anlage- oder Umlaufvermögen bilanzierungsfähig ist. Eine sachliche Verflechtung liegt auch vor, wenn der Steuerpflichtige nicht der Eigentümer überlassener Räumlichkeiten ist, sondern diese selbst angemietet hat (FG Münster 6.12.13, 14 K 2727/10 G, Rev. BFH X R 5/14).
Der BFH hat diese Woche zwei Leitsatzentscheidungen veröffentlicht. In der einen Entscheidung (BFH 28.1.14, VII R 34/12) geht es darum, dass nicht mit der Haftungsschuld des Eigentümers von Gegenständen (§ 74 AO) ...
Der BFH hat die neuen anhängigen Verfahren bekannt gegeben, mit dabei u.a eine Verfassungsbeschwerde zur Steuerpflicht von Erstattungszinsen, eine Revision zu den Anforderungen an den „anderen Arbeitsplatz“ und ...
Die Leitsatzentscheidungen dieser Woche sind veröffentlicht. Hervorzuheben ist das Urteil zur Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wonach nachträgliche Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht nicht abgezogen werden können. Der BFH hat hier die für den Steuerpflichtigen günstige Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und an das FG zurückverwiesen. Wenn der Steuerpflichtige zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine ...
Eine ganze Reihe Verfahren des FG Baden-Württemberg liegen dem BFH vor, darunter eine zur betriebsbezogenen Betrachtung bei der Ansparabschreibung gemäß § 7g EStG sowie zu Überentnahmen nach § 4 Abs.
Das Finanzamt darf einen bestandskräftigen Steuerbescheid nicht zu Ungunsten des Klägers unter Berücksichtigung höherer Betriebseinnahmen ändern, wenn bereits der Steuererklärung Unterlagen beigefügt waren, aus ...
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Zinserträge aus Darlehen zwischen Eheleuten unterliegen wegen § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG nicht dem Abgeltungssteuersatz. Nach Meinung des FG Köln (28.1.14, 12 K 3373/12) begegnet die Vorschrift auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der BFH muss jetzt die Frage klären, ob die Nicht-Anwendung des Abgeltungsteuersatz auf Kapitalerträge aus Darlehensverhältnissen zwischen einander nahestehenden Personen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie verstößt (Rev.