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  • 01.05.2005 | Abänderungsklage

    Bindungswirkung der Unterhaltsquote

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
    Vereinbaren die Parteien im Vergleich über den nachehelichen Unterhalt im Hinblick auf die durch den Zugewinnausgleich eintretende Vermögensverschiebung und daraus zu erwartende Zinseinkünfte eine von der üblichen Unterhaltsquote abweichende Quote, ist diese auch im Fall einer späteren Abänderung des Titels maßgeblich. Dies gilt auch, wenn sich im Nachhinein die Grundlage für die fiktiven Zinseinkünfte nicht mehr feststellen lässt (KG 18.12.03, 19 UF 258/03, FamRZ 05, 621, Abruf-Nr. 050992).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien haben einen Vergleich über den nachehelichen Unterhalt geschlossen, in dem die Unterhaltsquote im Verhältnis 30 Prozent zu 70 Prozent und nicht wie üblich 3/7 zu 4/7 ermittelt werden sollte. Dabei sind die Parteien bei Abschluss des Vergleichs im Hinblick auf die durch den Zugewinnausgleich zu Gunsten der unterhaltsberechtigten Ehefrau eintretende Vermögensverschiebung bewusst von der üblichen Quote abgewichen. Im späteren Abänderungsverfahren, das auf einer Veränderung der Einkommensverhältnisse beruht, hat die unterhaltsberechtigte Ehefrau u.a. geltend gemacht, dass die übliche Ehegattenquote angewendet werden müsse. Das KG hat die Quotenverteilung aus dem Vergleich, dessen Abänderung begehrt wird, beibehalten.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Parteien haben bewusst eine andere Quote wegen der durch den Zugewinnausgleich eintretenden Vermögensverschiebung zu Gunsten der unterhaltsberechtigten Ehefrau vereinbart. Selbst wenn diese das ihr zugeflossene Vermögen inzwischen verbraucht hat, ergibt sich daraus keine Änderung. Dem steht auch nicht entgegen, dass die genauen Berechnungen der Kapitaleinkünfte, die zu der im Unterhaltsvergleich vereinbarten Unterhaltsquote geführt haben, nicht im Einzelnen bezeichnet worden sind. Auch die mögliche Änderung der Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Zinsen aus dem im Wege des Zugewinnausgleichs zugeflossenen Kapital führt zu keiner anderen Beurteilung.  

     

    Praxishinweis

    Zu Recht hat das KG die Rechtsprechung des BGH zur Bindungswirkung an die Unterhaltsquote (BGH FamRZ 90, 981) nicht angewendet. Der BGH hat darin ausgeführt, dass keine Bindungswirkung an Hilfsmittel zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs „angemessener Unterhalt“ besteht und das Gericht in einer Abänderungsentscheidung anders quotieren kann. In der BGH-Entscheidung hatte sich der Erwerbstätigenbonus geändert mit der Folge, dass sich damit auch die Unterhaltsquote änderte.