Der BGH hat aktuell die streitige Frage geklärt, ob eine Umgangsregelung, durch die der Umgang auf einen bestimmten Rhythmus festgelegt wird oder dem umgangsberechtigten Elternteil bestimmte Umgangszeiten zugewiesen werden, zu entnehmen ist, dass sich der Umgangsberechtigte eines Umgangs mit dem Kind in der übrigen Zeit enthalten muss.
Es ist sittenwidrig, in einem gerichtlichen Vergleich die Fälligkeit einer ratenweise zu zahlenden ZGA-Forderung damit zu verknüpfen, Umgang mit den gemeinsamen Kindern zu gewähren. Das hat der BGH entschieden.
Passt einem Elternteil es nicht, dass der andere Teil aufgrund eines
gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs Umgang mit dem Kind hat, ist es keine gute Idee, den Umgang einfach zu verweigern. Der Beitrag zeigt
anhand einer Entscheidung des OLG Braunschweig, welche Folgen drohen und wie der Elternteil richtig vorgeht.
Eine Umgangsregelung „... von Freitag nach der Schule ...“ ist jedenfalls für die Tage nicht vollstreckbar, an denen keine Schule stattfindet (OLG Karlsruhe 17.4.23, 5 WF 29/23, Abruf-Nr. 239889 ).
§ 1626a Abs. 1 BGB regelt die gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern. Heiraten die Eltern nicht und gibt es keine Sorgeerklärung, bleibt dem Vater nur der Weg über das Familiengericht.
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Liebe Kolleginnen und Kollegen, eine Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 28.7.23 (16 UF 19/23) befasst sich mit der diffizilen Thematik des Umgangsausschlusses eines Vaters V mit seiner Tochter T. Die konkrete Situation umfasst einen komplexen Sachverhalt, in dem der V, ein irakischer Staatsbürger und ehemaliger Profifußballspieler, der seit 2015 in Deutschland lebt und als Maschinenführer tätig ist, von der Mutter M der gemeinsamen Tochter T beschuldigt wird, gewalttätig gewesen zu sein und damit gedroht zu ...