Ein geschiedener Ehegatte kann gem. § 1570 BGB von dem anderen für mindestens drei Jahre nach der Geburt Betreuungsunterhalt verlangen. Ab dem dritten Lebensjahr des Kindes kann er diesen Unterhalt weiterhin geltend machen, wenn eltern- oder kindbezogene Gründe dies rechtfertigen. Zu den kindbezogenen Gründen zählt es z. B., wenn ein Ehegatte ein behindertes Kind betreut. Dazu im Einzelnen:
Ein Altersunterhaltsanspruch nach § 1571 Nr. 1 BGB besteht auch, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte bereits bei Eheschließung altersbedingt einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen konnte.
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Berufsbedingte Aufwendungen sind vom Nettoeinkommen abzuziehen. Ermittelt wird so das bereinigte Nettoeinkommen. Nicht abzugsfähig sind allgemeine Lebenshaltungskosten. Diese sind im Selbstbehalt enthalten. Gleichwohl wird oft versucht, auch diese vom Nettoeinkommen abzuziehen.