Der Ausgleich von Grundrenten-Entgeltpunkten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) ist für den betroffenen Versicherungsträger mit einem nicht unerheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden, der es rechtfertigen kann, vom Ausgleich eines geringwertigen Anrechts abzusehen. Im Rahmen der nach § 18 Abs. 2 VersAusglG zu treffenden
Ermessensentscheidung sind jedoch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute sowie das Votum des betroffenen Versicherungsträgers zu ...
Wird das in einer privaten Rentenversicherung gebildete Kapital während der Ehezeit auf einen anderen Versorgungsträger übertragen, entsteht grundsätzlich ein neues Versorgungsanrecht, das in vollem Umfang in der ...
Ob ein sog. Ehrensold, den ehrenamtliche Gemeindebürgermeister nach Ableistung einer bestimmten Amtszeit erhalten, in den VA einzubeziehen ist, hängt davon ab, ob die Leistung nach den geltenden landesrechtlichen ...
Ist bei der Scheidung ein beamtenrechtliches Anrecht z. T. dadurch ausgeglichen worden, dass gesetzliche Rentenanwartschaften begründet wurden, ist der Teilausgleich zwar im schuldrechtlichen VA anzurechnen, aber nicht mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu dynamisieren. Der Teil des Anrechts, der dem schuldrechtlichen VA vorbehalten war, ist mit dem Anpassungsfaktor des beamtenrechtlichen Anrechts zu aktualisieren, so der BGH. Er hat auch zur Höhe abzugsfähiger privater ...
Auch wenn kein VA stattfindet, weil die Ehezeit nicht länger als drei Jahre gedauert hat und keine Durchführung des VA beantragt worden ist (§ 3
Abs. 3 VersAusglG), muss das Gericht einen Verfahrenswert festsetzen ...
Auch wenn ein Versorgungsanrecht nach früherem Recht nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen VA einbezogen werden konnte, kann es in einem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG nach neuem Recht vollständig ...
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Das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist nur für rechtliche oder tatsächliche Veränderungen eines Anrechts nach dem Ende der Ehezeit eröffnet. Es dient nicht dazu, mögliche Fehler zu korrigieren, die bei der Ausgangsentscheidung unterlaufen sind. Die Abänderung des VA ist auch zum Nachteil des Antragstellers zulässig. Dies hat der BGH entschieden.