01.09.2005 | Abänderungsklage
Rentenbezug des Unterhaltsberechtigten
Wendet sich der Unterhaltsschuldner wegen des inzwischen eingetretenen Rentenbezugs des Unterhaltsberechtigten gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch, ist hierfür die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO und nicht die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO eröffnet (BGH 8.6.05, XII ZR 294/02, FamRZ 05, 1479, Abruf-Nr. 051995). |
Sachverhalt
Der Kläger begehrt erfolglos im Wege der Vollstreckungsgegenklage, die Zwangsvollstreckung wegen Unterhalts und Altersvorsorgeunterhalts teilweise für unzulässig zu erklären. Inzwischen erhält er eine Beamtenpension, während die Beklagte bereits eine Altersrente bezieht.
Entscheidungsgründe
Richtige Klageart ist die Abänderungsklage, § 323 ZPO. Damit wird der Unterhaltstitel unter Durchbrechung seiner materiellen Rechtskraft an die veränderbaren wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst. Die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO ist dagegen auf die Beseitigung der Vollstreckbarkeit eines Titels auf Grund eines Umstands gerichtet, der punktuell unveränderbar in die Zukunft hineinwirkt. Beide Klagen schließen sich für den gleichen Streitgegenstand grundsätzlich aus. Es besteht keine Wahlmöglichkeit. Eine Umdeutung des Klageantrags scheitert daran, dass der Kläger trotz gerichtlichen Hinweises an der Vollstreckungsgegenklage festgehalten hat.
Hat der Unterhaltsberechtigte wegen Rentenbezugs zu hohen Unterhalt erhalten, kann der Unterhaltspflichtige wegen § 323 Abs. 3 ZPO eine Abänderung erst ab Rechtshängigkeit der Abänderungsklage erzielen. Es steht ihm aber ein Erstattungsanspruch aus § 242 BGB zu, der auf Rückzahlung des durch den Rentenbezug ungerechtfertigten Unterhaltsbezugs gerichtet ist.
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