01.04.2005 | Abstammung
Heimlich eingeholte DNA-Vaterschaftstests
Zur Frage der Verwertbarkeit einer heimlich eingeholten DNA-Analyse im Vaterschaftsanfechtungsverfahren (BGH 12.1.05. XII ZR 227/03, FamRZ 05, 340 und 12.1.05, XII ZR 60/03, Abruf-Nr. 050096 und 050095). |
Sachverhalt
In beiden Fällen begehrt der Kläger im Wege der Anfechtungsklage die Feststellung, nicht der Vater des beklagten Kindes zu sein. Beide Kläger hatten die Vaterschaft anerkannt. Ihre Anfechtungsklage stützten sie auf das Ergebnis einer DNA-Vaterschaftsanalyse, die sie ohne Kenntnis und Einverständnis der Kinder und der Mütter in Auftrag gegeben hatten. Gemäß den Privatgutachten ist ausgeschlossen, dass der jeweilige Spender der einen Probe der Vater der Spenderin/des Spenders der anderen Probe ist. Die gesetzliche Vertreterin der Beklagten und der Beklagte haben der Verwertung des Gutachtens widersprochen. Das AG wies die Anfechtungsklage ab. Die Berufung der Kläger blieb ebenso wie die Revision ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das Vorbringen des Klägers, dass er nicht Vater des Kindes sei und ein gerichtliches Sachverständigengutachten seine Vaterschaft ausschließen werde, reicht für die Vaterschaftsanfechtungsklage allein nicht aus. Der Kläger muss vielmehr konkrete Umstände vortragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Abstammung des Kindes von ihm zu wecken. Diese müssen die Möglichkeit der Abstammung des Kindes von einem anderen als nicht ganz fernliegend erscheinen lassen. Daran fehlt es hier.
Die Weigerung des Beklagten und der gesetzlichen Vertreterin der Beklagten, die Einholung des DNA-Gutachtens nachträglich zu genehmigen und in seine Verwertung einzuwilligen, reicht nicht für einen die Anfechtungsklage schlüssig machenden Anfangsverdacht aus. Es handelt sich auch nicht um eine Beweisvereitelung. Der Senat schließt sich nicht der von Mutschler vertretenen Ansicht an, allein die Weigerung der Mutter oder des Kindes, auf Bitten des (gesetzlichen) Vaters an einer DNA-Begutachtung mitzuwirken, könne je nach den Umständen des Falls einen ausreichenden Anfangsverdacht der Nichtvaterschaft begründen (FamRZ 03, 74). Denn die Verweigerung ist Ausfluss des negativen informationellen Selbstbestimmungsrechts. Dieses würde ausgehöhlt, wenn die Weigerung, an der außergerichtlichen Begutachtung mitzuwirken, die Anfechtungsklage eröffnen würde.
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