01.05.2005 | Aktuelle Gesetzgebung
Versorgungsausgleich jetzt auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften
Durch das „Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts“ vom 15.12.04 (BGBl. I, 3396), in Kraft seit 1.1.05 (Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes, dazu Kracht, FK 05, 8), erstreckt sich der Versorgungsausgleich (VA) auch auf eingetragene Lebenspartner, deren Lebenspartnerschaft „aufgehoben“ wird. Die „Aufhebung“ entspricht grundsätzlich der Ehescheidung, § 15 Abs. 2 S. 1 LPartG. Allerdings gibt es auch die einer Eheaufhebung wegen Willensmängeln (§ 1314 Abs. 2 Nr. 1bis 4 BGB) entsprechende Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§ 15 Abs. 2 S. 2 LPartG).
Ist eine Lebenspartnerschaft nach dem 31.12.04 (in der Form des § 1 LPartG) begründet worden, findet im Fall ihrer Aufhebung in gleicher Weise wie bei der Scheidung einer Ehe ein VA statt, § 20 Abs. 1, 2und 4 LPartG. Die Lebenspartner können den VA – ebenso wie Eheleute (§ 1408 Abs. 2, § 1410 BGB) – durch notariellen Vertrag ausschließen (§§ 7, 20 Abs. 3 LPartG, § 1410 BGB). Auch im Zusammenhang mit der Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist noch ein vertraglicher Ausschluss des VA möglich, dann allerdings – ebenfalls wie bei Scheidung von Eheleuten – nur mit Zustimmung des Familiengerichts (§ 20 Abs. 4 LPartG, § 1587o Abs. 2 BGB).
Auf Lebenspartnerschaften, die schon vor dem 1.1.05 begründet worden sind, finden die Vorschriften über den VA grundsätzlich keine Anwendung (§ 20 Abs. 5 LPartG). Diese Lebenspartner können jedoch bis zum 31.12.05 gegenüber dem für ihren Wohnsitz zuständigen AG erklären, dass bei einer Aufhebung ihrer Lebenspartnerschaft ein VA durchgeführt werden soll. Die Erklärung muss von beiden Lebenspartnern in notariell beurkundeter Form abgegeben werden, § 21 Abs. 4 LPartG.
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