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  • 27.04.2009 | Anwaltsgebühren

    Beratungshilfe: Trennung und deren Folgen sind verschiedene Angelegenheiten

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Im Rahmen der Beratungshilfe für die Trennung und deren Folgen ist gebührenrechtlich von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen (OLG Düsseldorf 14.10.08, II-10 WF 13/08, Abruf-Nr. 091229).

     

    Sachverhalt

    Gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgericht für Beratungshilfe in den Bereichen „Trennungsfolgen Unterhalt und Hausrat“ hat die Antragstellerin Erinnerung eingelegt und Festsetzung von zwei Gebühren nach Nr. 2503 VV RVG begehrt. Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Beschwerde ist begründet, da der Antragstellerin zwei Gebühren nach Nr. 2503 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zustehen.  

     

    Das Beratungshilfegesetz sieht Beratungshilfe in „Angelegenheiten“ vor, § 2 Abs. 2, § 6 BerHG. Nach § 44 RVG wird für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe eine Vergütung nach dem RVG gewährt. Da sich die Tätigkeit der Beratungshilfe auf die Angelegenheit bezieht, spricht vieles dafür, auch die Vergütung auf die Angelegenheit auszurichten. Der Begriff der Angelegenheit ist im Beratungshilfegesetz nicht näher geregelt, so dass auf die Vorschriften des RVG zurückzugreifen ist. Im RVG ist bestimmt, dass der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann, § 15 Abs. 2 RVG. Eine Angelegenheit kann auch mehrere Gegenstände umfassen. Entscheidend ist, ob ein gleichzeitiger Auftrag, ein gleicher Rahmen und ein innerer Zusammenhang gegeben ist (Gerold/Schmidt [Madert], RVG, 18. Aufl., § 15 Rn. 7ff.).