01.02.2007 | Anwaltsgebühren
Gespaltene Streitwertfestsetzung beim VA in RVG/GKG-Übergangsfällen?
Bis auf Weiteres werden regelmäßig noch Scheidungssachen abgerechnet, bei denen der Scheidungsauftrag unter altem Gebührenrecht eingereicht, der Anwaltsauftrag des Antragsgegners an seinen Prozessbevollmächtigten aber erst nach Inkrafttreten des neuen Gebührenrechts erteilt wurde. Der Beitrag befasst sich, veranlasst durch eine neue Entscheidung des OLG Frankfurt/M., mit der sich daraus ergebenden Abrechnungsproblematik (30.11.06, 2 WF 422/06, n.v., Abruf-Nr. 070078) und stellt die Argumente zusammen, die für eine Streitwertbeschwerde des Anwalts aus eigenem Recht oder im Interesse des Mandanten einschlägig sind.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung
§§ 60 f. RVG bestimmen, dass der Anwalt (noch) nach der BRAGO bzw. (bereits) nach dem RVG vergütet wird, je nachdem ob er den unbedingten Anwaltsauftrag vor bzw. ab dem 1.7.04 erhalten hat oder gerichtlich bestellt bzw. beigeordnet worden ist. Dementsprechend günstiger bzw. ungünstiger steht er sich im Hinblick auf die Anzahl der liquidierbaren Gebühren im Scheidungsverfahren (3 Gebühren nach BRAGO, 2,5 Gebühren nach RVG).
Beim GKG ist die Anhängigkeit der Sache entscheidend
Gleichzeitig ist für den Versorgungsausgleich (VA) – im Hinblick auf denselben Stichtag des 1.7.04 – im GKG unterschiedlich geregelt, wie der Streitwert festzusetzen ist. Nach § 17a GKG a.F. entspricht der Wert dem Jahresbetrag des Ausgleichsbetrags, während § 49 GKG n.F. feste, vom Ausgleichsbetrag unabhängige Streitwerte von 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR bestimmt. Die Übergangsvorschriften sind hier §§ 71 f. GKG, wonach es auf die Anhängigkeit der Sache ankommt.
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