01.08.2006 | Ausbildungsunterhalt
Kindesunterhalt bei sukzessiven Ausbildungsgängen
1. Die Rechtsprechung zum Ausbildungsunterhalt in den sog. Abitur-Lehre-Studium-Fällen ist nicht auf Ausbildungsabläufe übertragbar, in denen nach einem Realschulabschluss zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die Fachhochschule absolviert wird. In solchen Fällen ist nur von einer einheitlichen, von den Eltern zu finanzierenden Berufsausbildung auszugehen, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums angestrebt wurde. |
2. Die Eltern schulden ihrem Kind aber jedenfalls Unterhalt für eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert deswegen auch fort, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht. |
3. Im Einzelfall kann der Unterhaltsschuldner auch eine nicht unerhebliche Verzögerung in der Ausbildung des Kindes hinnehmen müssen, wenn diese unter Berücksichtigung aller Umstände nur auf ein leichteres, vorübergehendes Versagen des Kindes zurückzuführen ist. |
(BGH 17.5.06, XII ZR 54/04, n.v., Abruf-Nr. 061928) |
Sachverhalt
Der Kläger verlangt von seinem Vater Ausbildungsunterhalt. Seine ausbildungsbiografischen Daten lauten:
1993 | Erwerb der mittleren Reife |
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1993 – 1995 | Maurerlehre |
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1995 – 1998 | Erwerb der Fachhochschulreife |
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1998 – 1999 | Zivildienst |
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1999 – 12/2001 | Ausbildung zum höheren Polizeidienst |
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| Absichtliches Nichtbestehen der Zwischenprüfung (2 x) |
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1 – 9/2002 | Arbeitslosigkeit |
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10/2002 | Aufnahme des Architekturstudiums |
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Das AG hat den Beklagten zu Unterhaltsleistungen verurteilt. Seine Berufung dagegen hatte keinen Erfolg. Seine Revision führte hinsichtlich der Anspruchshöhe zur Aufhebung und Zurückverweisung.
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