Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.08.2006 | Ausbildungsunterhalt

    Kindesunterhalt bei sukzessiven Ausbildungsgängen

    von RA Thomas Herr, FA Familien- und Arbeitsrecht, Kassel
    1. Die Rechtsprechung zum Ausbildungsunterhalt in den sog. Abitur-Lehre-Studium-Fällen ist nicht auf Ausbildungsabläufe übertragbar, in denen nach einem Realschulabschluss zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die Fachhochschule absolviert wird. In solchen Fällen ist nur von einer einheitlichen, von den Eltern zu finanzierenden Berufsausbildung auszugehen, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums angestrebt wurde.  
    2. Die Eltern schulden ihrem Kind aber jedenfalls Unterhalt für eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert deswegen auch fort, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht.  
    3. Im Einzelfall kann der Unterhaltsschuldner auch eine nicht unerhebliche Verzögerung in der Ausbildung des Kindes hinnehmen müssen, wenn diese unter Berücksichtigung aller Umstände nur auf ein leichteres, vorübergehendes Versagen des Kindes zurückzuführen ist.  
    (BGH 17.5.06, XII ZR 54/04, n.v., Abruf-Nr. 061928)  

     

    Sachverhalt

    Der Kläger verlangt von seinem Vater Ausbildungsunterhalt. Seine ausbildungsbiografischen Daten lauten:  

     

    1993  

    Erwerb der mittleren Reife  

     

    1993 – 1995 

    Maurerlehre  

     

    1995 – 1998 

    Erwerb der Fachhochschulreife  

     

    1998 – 1999 

    Zivildienst  

     

    1999 – 12/2001 

    Ausbildung zum höheren Polizeidienst  

     

     

    Absichtliches Nichtbestehen der Zwischenprüfung (2 x)  

     

    1 – 9/2002 

    Arbeitslosigkeit  

     

    10/2002  

    Aufnahme des Architekturstudiums  

     

     

     

    Das AG hat den Beklagten zu Unterhaltsleistungen verurteilt. Seine Berufung dagegen hatte keinen Erfolg. Seine Revision führte hinsichtlich der Anspruchshöhe zur Aufhebung und Zurückverweisung.