05.01.2011 | Beratungshilfe
Beratungshilfe und fiskalische Interessen
von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf
Nach §§ 1, 2 Abs. 2 BerHG, § 49a BRAO hat der bedürftige Rechtssuchende einen Anspruch auf kostenfreie Beratung. Streit kann aber darüber entstehen, ob nicht „eine andere Möglichkeit der Hilfe“ für den Rechtssuchenden besteht, die die Beratungshilfe ausschließt. Nach Bewilligung und Beratungsdurchführung ist umstritten, ob bei einem Beratungskomplex mit mehreren Familiensachen nur eine oder mehrere Angelegenheiten abzurechnen sind. Dazu im Einzelnen:
Beispiele zum Ausschluss der Beratungshilfe
Die Beratungshilfe wird versagt, wenn sich dem Rechtssuchenden eine alternative kostenfreie Möglichkeit bietet, die er zumutbarerweise beanspruchen kann.
Übersicht: Ausschlussgründe für Beratungshilfe |
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Praxishinweis: Die vorstehenden Ausschlüsse von Beratungshilfe sind nahezu durchgehend angreifbar. Diese Rechtsprechung verhindert unabhängige Rechtsberatung zu komplexen Rechtsfragen, auch mit dem Ziel, staatliche Ausgaben zu vermeiden. Diese Rechtsprechung ist überwiegend als verfassungswidrig einzustufen (BVerfG AGS 09, 374).
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