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  • 05.01.2011 | Beratungshilfe

    Beratungshilfe und fiskalische Interessen

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf

    Nach §§ 1, 2 Abs. 2 BerHG, § 49a BRAO hat der bedürftige Rechtssuchende einen Anspruch auf kostenfreie Beratung. Streit kann aber darüber entstehen, ob nicht „eine andere Möglichkeit der Hilfe“ für den Rechtssuchenden besteht, die die Beratungshilfe ausschließt. Nach Bewilligung und Beratungsdurchführung ist umstritten, ob bei einem Beratungskomplex mit mehreren Familiensachen nur eine oder mehrere Angelegenheiten abzurechnen sind. Dazu im Einzelnen:  

     

    Beispiele zum Ausschluss der Beratungshilfe

    Die Beratungshilfe wird versagt, wenn sich dem Rechtssuchenden eine alternative kostenfreie Möglichkeit bietet, die er zumutbarerweise beanspruchen kann.  

     

    Übersicht: Ausschlussgründe für Beratungshilfe
    • Der Rechtsuchende verfügt über eine eigene Rechtsschutzversicherung (Schneider, Gebühren in Familiensachen, 2010, S. 250);

     

    • Rechtsberatung als Naturalleistung im Rahmen der Unterhaltspflicht gemäß § 1601 BGB durch die Mutter der Rechtsuchenden, die Anwältin ist (AG Koblenz NJW-RR 04, 1650);

     

    • Rechtsberatung in Unterhaltssachen für alleinerziehende Väter und Mütter gemäß § 18 SGB VIII durch das Jugendamt (AG Lahnstein NJOZ 04, 1203; a.A. Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Aufl., Nr. 2600 bis 2608 Rn. 10);

     

    • Pflicht zum Eigenstudium in familienrechtlichem Laienratgeber aus Bücherei über Trennungsfolgen, bevor wegen offener Fragen Beratungshilfe beansprucht werden könne (AG Helmstedt AGS 09, 511; a.A. Schneider, a.a.O., S. 250).
     

    Praxishinweis: Die vorstehenden Ausschlüsse von Beratungshilfe sind nahezu durchgehend angreifbar. Diese Rechtsprechung verhindert unabhängige Rechtsberatung zu komplexen Rechtsfragen, auch mit dem Ziel, staatliche Ausgaben zu vermeiden. Diese Rechtsprechung ist überwiegend als verfassungswidrig einzustufen (BVerfG AGS 09, 374).