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  • 28.05.2009 | Berufung

    Für die Berufungsbeschwer können die Kosten der Wertermittlung herangezogen werden

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Ist der auskunftspflichtige Ehegatte zur Ermittlung des Wertes von Vermögensgegenständen verurteilt, kommt diesem Umstand für die Bemessung der Berufungssumme Bedeutung zu. Er ist aber zur Ermittlung und Angabe des Vermögenswertes nur soweit verpflichtet, als er dazu selbst im Stande ist (BGH 28.1.09, XII ZB 121/08, FamRZ 09, 595, Abruf-Nr. 091565).

     

    Sachverhalt

    Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zugewinn in Anspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil verurteilt, zu einer Eigentumswohnung Auskunft über wertbildende Merkmale zu erteilen und den jeweiligen Wert zu ermitteln, sowie das Verzeichnis in Gegenwart der Klägerin aufzustellen. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das OLG als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer 600 EUR nicht übersteigt. Die Rechtsbeschwerde beim BGH blieb ohne Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Entscheidung des OLG ist zutreffend. Bei der Bemessung der Berufungssumme ist zu berücksichtigen, dass der zur Auskunft Verurteilte nur insoweit zur Ermittlung und Angabe von Vermögenswerten verpflichtet ist, als er dazu selbst imstande ist. Das schließt zwar nicht aus, dass er Hilfskräfte einschalten muss, um den Wert der Vermögensgegenstände zuverlässig zu ermitteln, wobei die dadurch angefallenen Auslagen zur Wertermittlung bei der Bestimmung der Berufungssumme heranzuziehen sind. Die Kosten der Einschaltung einer Hilfsperson werden allerdings als nicht berücksichtigunsfähig abgelehnt, weil diese dazu dienten, den Wert der Eigentumswohnung erst zu ermitteln, wozu der Beklagte mangels ausreichender Kenntnis gar nicht in der Lage ist. Zu einer solchen Wertermittlung durch sachkundige Dritte ist der Beklagte nicht verpflichtet. Hilfskräfte sind nur dazu da, ihn in die Lage zu versetzen, dem Verlangen auf Wertermittlung selbst zu genügen, nicht aber die Wertermittlung selbst vorzunehmen.  

     

    Praxishinweis

    Die Beschwer eines zur Auskunft verurteilten Schuldners bemisst sich nach seinem Interesse, die verlangte Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dies ist regelmäßig der erforderliche Aufwand an Zeit, Arbeit und Kosten für die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs. Dieser Aspekt wird immer wieder übersehen, sodass unzulässige Berufungen sehr häufig vorkommen.