28.05.2009 | Berufung
Verurteilung zur Auskunft: So berechnet sich die Berufungsbeschwer
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
Bei einer Verurteilung zur Auskunft sind auch die Kosten zu berücksichtigen, die der Verurteilte aufwenden muss, um mit anwaltlicher Hilfe Vollstreckungsversuche abzuwehren, soweit er zu einer unmöglichen Leistung verurteilt worden ist (BGH 10.12.08, XII ZR 108/05, FamRZ 09, 495, Abruf-Nr. 091564). |
Sachverhalt
Die rechtskräftig geschiedenen Parteien streiten um Zugewinnausgleich. In der Auskunftstufe gab das Familiengericht dem Antrag der Antragstellerin teilweise statt und verurteilte den Antragsgegner durch Teilurteil zur abschließenden Auskunft über sein Endvermögen, zur Angabe der Werte seiner Rechte an in Spanien belegenen Grundstücken, sowie zur Vorlage verschiedener diese betreffende Unterlagen, darunter die spanischen Steuerbescheide für das Jahr 1999. Das OLG verwarf die hiergegen gerichtete Berufung des Antragsgegners als unzulässig mit der Begründung, der Wert der Beschwer übersteige nicht den Wert von 600 EUR.
Die dagegen gerichtete Revision des Antraggegners führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Zunächst war zu prüfen, ob das Berufungsgericht zurecht den Sachvortrag des Antragsgegners zu einem den Beschwerdewert erhöhenden besonderen Geheimhaltungsinteresse unberücksichtigt gelassen hat. Dieses Geheimhaltungsinteresse hat der Antragsgegner damit begründet, dass er nicht bereit ist, die Identität seiner Miteigentümer der in Spanien belegenen Grundstücke offen zu legen. Dies ist unerheblich, weil der Antragsgegner die Möglichkeit hat, deren Namen zu schwärzen.
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