01.01.2002 · Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt
Abänderung von Urteilen und Vergleichen nach Aufgabe der Anrechnungsmethode durch den BGH
| Mit Urteil vom 13.6.01 (FK 3/01, 32; FamRZ 01, 986) hat der BGH bekanntermaßen die früher vertretene Anrechnungsmethode zur Berücksichtigung von nicht die ehelichen Lebensverhältnisse prägendem Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten aufgegeben. Vielmehr ist nun auch solches Einkommen - ebenso wie das eheprägende Erwerbseinkommen - regelmäßig nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (zu den Auswirkungen dieser Rechtsprechungsänderung: Soyka, FK 3/01, 32; 5/01, 65). Der folgende Beitrag stellt umfassend dar: die Voraussetzungen zur Abänderung von Entscheidungen durch den Unterhaltsverpflichteten, denen noch die Anrechnungsmethode zu Grunde liegt (1.), die zeitlichen Schranken der Abänderungsklage (2.) und die Einwendungsmöglichkeiten des Beklagten (3.). |
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