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  • 26.02.2009 | Ehegattenunterhalt

    Abzug des Erwerbstätigenbonus kann zu Unterhaltsbedürftigkeit führen

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Ein Unterhaltsanspruch entsteht selbst dann, wenn die Einkommensdifferenz ausschließlich darauf beruht, dass bei einem Einkommen der Erwerbstätigenbonus in Abzug gebracht wurde (OLG Schleswig 14.7.08, 15 UF 46/08, n.v., Abruf-Nr. 090484).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien sind seit dem 10.2.04 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus der Ehe ist ein im Jahr 1991 geborener Sohn hervorgegangen. In einem Vergleich zum nachehelichen Unterhalt verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten monatlich 161 EUR zu zahlen. Er begehrt nun Abänderung dahingehend, dass der Unterhalt entfällt. Seit Abschluss des Vergleichs ist er Rentner und bezieht ein Ruhegehalt von1.361,77 EUR. Die Beklagte ist erwerbstätig. Das um Kindesunterhalte und berufsbedingte Aufwendungen bereinigte Einkommen der Ehefrau beläuft sich auf 1.419,70 EUR. Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus verbleiben ihr 1.216,89 EUR.  

     

    Das OLG hat diese 1.216,89 EUR in die Unterhaltsberechnung eingestellt und dem das Altersruhegeld von 1.361,77 EUR gegenüber gestellt. Dementsprechend hat es der Beklagten noch einen Unterhalt von 72,44 EUR zugebilligt, obwohl diese an sich über höhere Einkünfte verfügt als der Kläger.  

     

    Praxishinweis

    Es dürfte unangemessen sein, einen Unterhaltsanspruch aus einer Einkommensdifferenz herzuleiten, die sich ausschließlich aus der Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus bei einem der Ehegatten ergibt. Dies zeigt insbesondere der vorliegende Fall, in dem die Ehefrau sogar über höhere Einkünfte verfügt als der Ehemann mit seinen Rentenbezügen.