01.12.2009 | Ehegattenunterhalt
Anwaltshaftung wegen fehlenden Sachvortrags zur Unterhaltsbegrenzung
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
1. Auch bei negativen Tatsachen muss der Mandant den Beweis für ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten des Rechtsanwalts führen. |
2. Es gehört zum pflichtgemäßen Sachvortrag des Rechtsanwalts, die für eine zeitliche Unterhaltsbegrenzung sprechenden Tatsachen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der zeitlichen Unterhaltsbegrenzung zusammen zu fassen, hervorzuheben und zu bewerten. Das Unterlassen eines solchen Vortrags kann sich als anwaltliche Pflichtverletzung darstellen. |
(OLG Düsseldorf 18.11.08, I-24 U 19/08, Abruf-Nr. 093698) |
Tatbestand
Der Kläger nimmt seinen früheren Prozessbevollmächtigten aus einem unterhaltsrechtlichen Abänderungsverfahren auf Schadenersatz in Anspruch. Er war selbstständig als Ingenieur tätig. Er erzielte ein Einkommen, das nach Auffassung des entscheidenden Gerichts zu gering war. Daher wurde ihm ein Einkommen aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit zugerechnet. Daher wirft er dem Beklagten vor, er habe ihn nicht über die Erwerbsobliegenheit aufgeklärt und ihm sogar nahe gelegt, sich selbstständig zu machen. Zudem wirft er ihm vor, dass er im Rahmen des Scheidungsverfahrens keine Unterhaltsbegrenzung geltend gemacht hat. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet, um Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Er hat dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit dieser zur sachgerechten Entscheidung in der Lage ist. Die Beweislast für ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten des Anwalts obliegt dem Mandanten, der auch notfalls negative Tatsachen zu beweisen hat. Der Anwalt muss nach Lage des Falls die Behauptung unterlassener Belehrung substantiiert bestreiten, den Gang der Beratung im Einzelnen schildern und konkrete Angaben dazu machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt hat.
Der Kläger ist beweisfällig geblieben hinsichtlich der Behauptung, der Beklagte habe ihn nicht in gebotener Weise über die Erwerbsobliegenheit aufgeklärt. Der Beklagte hat Schreiben vorgelegt, aus denen sich Hinweise auf erforderliche Erwerbsbemühungen ergeben.
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