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  • 05.02.2009 | Ehegattenunterhalt

    Auswirkungen der anteiligen Haftung beim Volljährigenunterhalt auf Erwerbsobliegenheit

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    1. Zur Darlegungs- und Beweislast für den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit gemäß § 1573 Abs. 1 BGB.  
    2. Zur Berücksichtigung einer anteiligen Haftung (hier: unter Einbezug fiktiven Einkommens) beider Eltern für den Volljährigenunterhalt im Rahmen der Bemessung des Ehegattenunterhalts.  
    (BGH 30.7.08, XII ZR 126/06, FamRZ 08, 2104, Abruf-Nr. 083174)

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um die Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt. Aus der Ehe der Parteien stammen Zwillingsschwestern, die 1987 geboren wurden. Die Ehe ist seit Februar 1998 rechtskräftig geschieden. Der Kläger ist ärztlicher Direktor in einem Universitätsklinikum. Die Beklagte ist promovierte Pädagogin und hat zusätzlich eine Prüfung als Heilpraktikerin abgelegt. Seit der Geburt der gemeinschaftlichen Kinder ist sie nicht mehr erwerbstätig. Der Kläger hatte sich zur Zahlung von Ehegattenunterhalt verpflichtet. Mit seiner Abänderungsklage erstrebt er die Herabsetzung des Ehegattenunterhalts ab Volljährigkeit der Töchter. Dem ist das OLG im Wesentlichen nachgekommen. Die dagegen gerichtete Revision der Ehefrau führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Abänderungsklage ist zulässig, weil sich die Erwerbsobliegenheit der Beklagten geändert hat. Ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit der Kinder ist die Beklagte zur vollzeitigen Tätigkeit verpflichtet.  

     

    Bei der Beurteilung, ob ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit vorliegt, hat der BGH zunächst ausgeführt, dass die Meldung beim Arbeitsamt nicht genügt und bei Erwerbsbemühungen das gesamte Berufsfeld ausgeschöpft werden muss.