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  • 27.04.2009 | Ehegattenunterhalt

    Bedarfsprägung durch nach der Scheidung hinzutretende Unterhaltspflichten

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist sowohl der Unterhaltsbedarf eines vom Unterhaltsverpflichteten nachehelich adoptierten Kindes als auch der Unterhaltsbedarf seines neuen Ehegatten selbst dann zu berücksichtigen, wenn dieser nachrangig ist (BGH 1.10.08, XII ZR 62/07, FamRZ 09, 23, Abruf-Nr. 083812).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin begehrt nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab Dezember 2005. Sie war von Januar 1978 bis zur rechtskräftigen Scheidung im Juni 2004 mit dem Beklagten verheiratet. Aus der Ehe ist ein im Februar 1987 geborener Sohn hervorgegangen, für den der Beklagte im maßgeblichen Zeitraum keinen Unterhalt gezahlt hat. Die Klägerin ist vollzeitig im öffentlichen Dienst berufstätig. Der Beklagte ist als Verwaltungsangestellter tätig. Er hat im Dezember 2004 neu geheiratet und mit Beschluss vom 1.7.05 die Tochter seiner Ehefrau adoptiert. Die Ehefrau ist halbtags im öffentlichen Dienst tätig.  

     

    Das AG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat ihr teilweise stattgegeben, die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hat die Unterhaltspflicht gegenüber der nachehelich adoptierten Tochter bei der Bedarfsbemessung berücksichtigt. Auch nach der Scheidung entstandene Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern prägen die ehelichen Lebensverhältnisse auf Seiten des Unterhaltspflichtigen. Der BGH hebt hervor, dass auch eine Adoption eines Kindes kein unterhaltsrechtlich vorwerfbares Verhalten begründet. Es ist auszuschließen, dass diese nur erfolgt sei, um den Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau zu kürzen. Ferner ist auch der Unterhalt gegenüber der zweiten Ehefrau eheprägend für die Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehe. Dieser ist auch zu berücksichtigen, wenn die zweite Ehefrau gegenüber der geschiedenen Ehefrau nachrangig ist, weil der Rang lediglich bei der Leistungsfähigkeit im Mangelfall Auswirkungen zeigt.